Dynamisierungsrechner

Mit unserem Dynamisierungsrechner kannst Du überprüfen, ob Deine Kommune die gesetzliche Vorgabe aus § 16 Absatz 3 3. AG KJHG eingehalten hat. Dazu musst du z.B. im Ratsinformationssystem Deiner Kommune herausfinden, mit wieviel Geld die Jugendarbeit gefördert wird oder welche Summe Ihr als Verband bzw. Träger erhaltet. Diese Summe gebt ihr dann ins Feld "Eure Fördersumme" ein.

Das Startjahr ist das erste Jahr, in dem die Summe so von der Kommune eingeplant wurde. Das Ergebnis zeigt Dir dann die Werte an, die die Kommune hätte einplanen müssen, um der Dynamisierung auf Landesebene zu entsprechen. Diese Zahlen sind insbesondere dafür gedacht zu veranschaulichen, dass die Finanzausstattung der kommunalen Kinder- und Jugendförderpläne ebenfalls dynamisiert werden muss.

(Hinweis: Der Dynamisierungsfaktor für das Jahr 2025 ist vorbehaltlich der Haushaltsgesetzgebung)

Trennzeichen für Tausenderbeträge werden automatisch ergänzt.

Hintergrund/Erklärung

§ 16 Absatz 3 im 3. AG KJHG NRW besagt:
"Soweit die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Zuwendungen für Maßnahmen auf kommunaler Ebene oder in eigener Trägerschaft erhalten, haben sie sicher zu stellen, dass ihr Finanzanteil in einem angemessenen Verhältnis zu den Landesmitteln steht, die Landesmittel nicht zur Haushaltskonsolidierung verwendet werden und die Maßnahmen Bestandteil der örtlichen Jugendhilfeplanung sind. Soweit dies nicht sicher gestellt ist, entfällt der Anspruch auf Förderung."

Das bedeutet, dass die Kommunen ihre eigenen Ausgaben für diese Maßnahmen mindestens um den gleichen Faktor erhöhen müssen wie das Land. Eine Finanzierung der Jugendarbeit nur durch steigende Landeszuschüsse ist vom Gesetz so nicht vorgesehen. Durch die Regelung im 3. Ausführungsgesetz wird gewährleistet, dass Land und Kommune gemeinsam mindestens hälftig die Kosten der Jugendförderung tragen.

Die Landesmittel dürfen nicht zur allgemeinen Haushaltskonsolidierung verwendet werden. Das bedeutet: Bleibt der kommunale Haushaltsansatz an der Finanzierung der Jugendförderung gleich aber jährlich wächst der Landeszuschuss, dann saniert die Kommune ihren Haushalt zu Lasten junger Menschen, zu Lasten der Ehrenamtlichen und auf Kosten des Landes. Daher schließt der Gesetzgeber aus, dass Landeszuschüsse für die Jugendförderung zum Ausgleich von Haushaltslücken in andern Bereichen verwendet werden. Die Gelder des Landes müssen von den Kommunen ausschließlich für die vorgesehenen Jugendhilfemaßnahmen eingesetzt werden.

Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt werden, verlieren die Kommunen ihren Anspruch auf die Fördermittel des Landes. Dieses Szenario sollte im Interesse der jungen Menschen in den Angeboten, der Verbände, Vereine und Träger vermieden werden. Hier gilt es mit der Verwaltung und der Kommunalpolitik den Dialog zu suchen.

Zusammengefasst:

Wenn Kommunen Fördermittel vom Land für Jugendhilfemaßnahmen erhalten, müssen sie selbst auch einen angemessenen finanziellen Beitrag leisten. Das bedeutet, dass die Kommunen ihre eigenen Ausgaben für diese Maßnahmen erhöhen müssen, anstatt nur auf die Landesmittel zu setzen. So wird gewährleistet, dass beide Seiten (Land und Kommune) gemeinsam in die Jugendförderung investieren.

Die Landesmittel dürfen nicht zur allgemeinen Haushaltskonsolidierung verwendet werden, das heißt, sie dürfen nicht dazu benutzt werden, andere finanzielle Defizite im Haushalt der Kommune auszugleichen. Sie müssen ausschließlich für die vorgesehenen Jugendhilfemaßnahmen eingesetzt werden.

Die geförderten Maßnahmen müssen Teil der örtlichen Jugendhilfeplanung sein. Dies bedeutet, dass sie systematisch geplant und in die langfristige Strategie der kommunalen Jugendhilfe integriert sein müssen.

Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt werden, verlieren die Kommunen ihren Anspruch auf die Fördermittel. Dadurch wird sichergestellt, dass die Mittel nur dann fließen, wenn die oben genannten Voraussetzungen eingehalten werden.

Ihr braucht Hilfe?

Wir unterstützen euch gerne mit Erfahrungen und Beispielen aus anderen Kommunen, um euren Forderungen vor Ort Gehör zu verschaffen.

Meldet euch einfach bei uns:

0211 542158 60 / info@jugendringe.nrw